Welche Auswirkungen hat das AGG auf das Arbeitsrecht?

Das AGG hat weitreichende Wirkung auf das deutsche Arbeitsrecht. Es schützt Arbeitnehmerinnen bei Diskriminierung und Belästigung und nimmt Arbeitgeberinnen in die Pflicht, Fällen von Diskriminierung und Belästigung vorzubeugen.

So wirkt sich das AGG auf das Arbeitsrecht aus:

  • Arbeitnehmer*innen dürfen grundsätzlich nicht wegen eines der im AGG genannten sechs Merkmale benachteiligt oder belästigt werden.
  • Eine Benachteiligung kann jedoch im Einzelfall durch sachliche Gründe gerechtfertigt, d. h. erlaubt sein: So dürfen Arbeitgeber*innen unter bestimmten, sachlichen Voraussetzungen z. B. weiterhin ein Höchstalter für die Einstellung von Arbeitnehmer*innen vorsehen.
  • Das AGG regelt auch besondere Fördermaßnahmen (sog. positive Maßnahmen) um Gruppen, die in bestimmten Arbeitsfeldern unterrepräsentiert sind, gezielt zu fördern: z. B. können Arbeitgeber*innen Menschen mit Behinderung bei gleicher, fachlicher Eignung bevorzugt einstellen.
  • Das AGG verbietet außerdem Belästigung (auch sexuelle Belästigung) in Ausbildung und Beruf. Gemeint ist jedes unerwünschte herabwürdigende Verhalten, von rassistischen oder frauenfeindlichen Witzen, Anfeindungen bis zu körperlichen und sexuellen Übergriffen. Damit eröffnet sich nun auch die Chance, Mobbinghandlungen wirkungsvoller entgegenzutreten. 

Das AGG verpflichtet Arbeitgeber*innen...

  • ihre Arbeitnehmer*innen über Diskriminierung aufzuklären, 
  • eine Beschwerdestelle einzurichten und 
  • die Betroffenen zu schützen, indem aktiv gegen diskriminierende Verhaltensweisen vorgegangen wird.

Für Arbeitnehmer*innen gilt:

  • Ihnen steht im Falle einer Benachteiligung ein Anspruch auf Schadenersatz zu, den sie innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen müssen. 
  • Hierbei handelt es sich um einen individuellen, vor den Arbeitsgerichten einklagbaren Anspruch. 
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kommen benachteiligten Arbeitnehmer*innen im Prozess Beweiserleichterungen zugute.