16. Feb 2020 • Allgemein 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines Assistenzhundes

Frau mit Rollstuhl und zwei Assistenzhunden

Einer Frau mit Sehbeeinträchtigung wurde es durch Mitarbeiter_innen einer Gemeinschaftspraxis verboten, in den Räumlichkeiten der Praxis ihre Assistenzhündin mitzuführen. Da sie auf die Hündin angewiesen ist, um sich selbstständig in der Praxis zu orientieren, sah sie eine deutliche Benachteiligung darin. Ein Gericht bestätigte jedoch zunächst das Verbot der Praxis als rechtmäßig. Eine von der Frau eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht am 30. Januar 2020 stattgegeben.

In der Pressemitteilung Nr. 10/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2020 zum Beschluss vom 30. Januar 2020 heißt es:

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde einer blinden Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführerin war durch die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten worden, ihre Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis mitzuführen. Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt hat."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts.

Hinweis zum Foto:
(c) Andi Weiland, Pfotenpiloten e.V., Gesellschaftsbilder.de
Titel: Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung