Teilhabe - Rechtsfonds Antidiskriminierung

Faltblatt

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Antidiskriminierungsbüro Sachsen e.V.

Cover Faltblatt Rechtsfonds

Rechtsfonds – Rechte durchsetzen, Betroffene stärken

Viele Konflikte lassen sich auch außergerichtlich lösen. Doch wenn alle Verständigungsprozesse scheitern, ist es wichtig, Rechte auch einklagen zu können.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt seit 2006 vor Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, wegen rassistischer Zuschreibungen sowie Religion und Weltanschauung. Bisher haben wenige Betroffene nach dem AGG geklagt. Bei vielen Diskriminierungen gibt es nach wie vor keine Rechtssicherheit. Deshalb braucht Diskriminierungsschutz Grundsatzentscheidungen: Sie ermutigen andere Betroffene und verhindern zukünftig ähnliche Benachteiligungen.
Wenn sich Betroffene gegen eine Diskriminierung gerichtlich wehren wollen, stehen sie vor großen Hürden: Ein Rechtsstreit kostet Mut, Kraft und Ausdauer - und Geld. Viele können sich Anwalts- und Gerichtskosten oder die Kosten für Dolmetscher*innen im Prozessverlauf nicht leisten.

Was macht der Rechtsfonds?

Der Rechtsfonds des ADB finanziert sich aus Spenden, Fördermitgliedschaften oder Bußgeldern. In Einzelfällen können wir mit Mitteln aus diesem Fonds von Diskriminierung Betroffene unterstützen, ihre Rechte besser zu kennen und durchzusetzen - z. B. für: 

  • regelmäßige und niedrigschwellige Rechtsberatung,
  • finanzielle Unterstützung bei Klagen nach dem AGG (Anwalts- und Gerichtskosten),
  • Kosten im Beratungsprozess für Dolmetscher*innen und Übersetzungen in Fremdsprachen oder Gebärdensprache.

Sie können uns hier direkt eine Spende zukommen lassen.

Das Faltblatt

...informiert Sie umfassend über unseren Rechtsfonds und Möglichkeiten der Spende.
Gerne können Sie auch Exemplare davon in unserer Geschäftsstelle bestellen - sprechen Sie uns an!

Kontakt

Katharina Scholz
Tel. 0341 3039492
E-Mail: katharina.scholz@adb-sachsen.de


Das Antidiskriminierungsbüro Sachsen e.V. verfolgt nach  § 53, Nr. 1 AO mildtätige Zwecke. Aus den Mitteln des Rechtshilfefonds unterstützen wir nach § 53, Nr. 2 AO selbstlos Personen, deren Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des XII. Sozialgesetzbuches sind.