19. Jan 2022 • Allgemein 

Neues ADS-Standpunkte-Papier: Besteht bei Verletzung des Benachteiligungsverbots Anspruch auf einen Vertragsabschluss?

Ein lesbisches Paar erhält keinen Mietvertrag, weil der Vermieter nur an "richtige" Familien vermietet? Ein Schwarzer Gast wird an der Clubtür abgewiesen, seine weiße Begleitung aber nicht?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet die Möglichkeit, Schadensersatz oder Entschädigung bei Diskriminierung einzufordern. Kommt beispielsweise ein Mietvertrag nicht zustande, wird eine Person an der Clubtür abgewiesen und es liegen diskriminierende Gründe vor, ist das nach dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot in § 19 AGG unzulässig.

Aber haben Betroffene auch einen Anspruch auf einen Vertragsabschluss, in den genannten Fällen also einen Mietvertrag oder Einlass?

Damit befasst sich die neue Ausgabe der Schriftenreihe "Standpunkte" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS).

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Auffassung, dass aus der Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots ein Anspruch auf Vertragsabschluss resultieren kann. 

Weitere Informationen sowie die vollständige Publikation finden Sie auf der Webseite der ADS.