Gesetzesänderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes §23
Beteiligungsbefugnis von Antidiskriminierungsverbänden erweitert
§ 23 AGG sieht eine Beteiligung von Antidiskriminierungsverbänden als Beistände von Benachteiligten in gerichtlichen Verfahren vor. Mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2008 können Antidiskriminierungsverbände nunmehr auch in oberinstanzlichen Verfahren als Beistände auftreten. Vorher war die Unterstützung auf Verfahren ohne Anwaltszwang begrenzt.
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weitere Informationen zum § 23 AGG:http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__23.html
Urteil
Arbeitsgericht Köln bestätigt frauenspezifische Stellenausschreibung als AGG-konfrorm
Die Beratungs- und Informationsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen agisra in Köln richtete letztes Jahr die Stellenausschreibung für eine Beraterin explizit nur an Frauen mit Migrationshintergrund. Ein männlicher Bewerber sah hierin eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts und reichte Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Arbeitsgericht Köln ein.
Die zuständige Richterin urteilte am 06. August 2008, dass die Eingrenzung der Ausschreibung aufgrund des Aufgabenprofils gerechtfertigt sei, ein Verstoß gegen das AGG läge nicht vor."'Für uns ist das Gleichbehandlungsgesetz als Mittel zur Bekämpfung von Benachteiligung wichtig.', sagte Behshid Najafi von Agisra nach der Verhandlung. Aber das könne doch nicht bedeuten, dass damit Schutz- und Freiräume für Frauen verloren gehen." (ksta, 06.08.2008)
Pressemitteilung agisra: www.agisrakoeln.de/html/aktuelles.htmArtikel Kölner Stadt-Anzeiger: www.ksta.de/html/artikel/1217410444207.shtml
Vorschlag für neue EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
Die Europäische Kommission hat am 03.07.2008 ihren Vorschlag für eine neue Antidiskriminierungsrichtlinie vorgestellt. Diese muss nun einstimmig von den 27 EU-Ländern verabschiedet werden.
Danach soll im gesamten Geschäftsleben, im Bildungs- und Sozialbereich Diskriminierung wegen des Lebensalters, einer Behinderung, der Religion/Weltanschauung oder der sexuellenAusrichtung verboten sein. Rechtlich einklagbar ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im Geschäftsverkehr jedoch nur gegenüber professionellen GeschäftspartnerInnen, also zum Beispiel nicht gegenüber privaten VermieterInnen.Die Richtlinie sieht auch einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen im Geschäftsleben vor,solange die Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Das EU-Recht enthielt bisher nur im Arbeitsleben einen weiten Schutz für alle Diskriminierungsmerkmale. In Deutschland sind dagegen die meisten der Vorgaben der neuen Richtlinie bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthalten. Trotzdem versuchen Teile der Bundesregierung die neue Richtlinie zu verhindern, bzw. abzuschwächen. Ein breites Bündnis von Antidiskriminierungsorganisationen begrüßt dagegen die Verabschiedung der neuen Richtlinie, da nur so ein gleicher Diskriminierungsschutz in allen europäischen Ländern gewährleistet werden kann.